Patienteninformationen
Steuerliche Absetzbarkeit von Zahnbehandlungen
Die Kosten für Zahnbehandlungen können, wie andere Aufwendungen bei Krankheit auch, unter bestimmten Voraussetzungen entsprechend § 33 Einkommensteuergesetz vom zu versteuernden Einkommen in Abzug gebracht werden und somit Ihre Steuerlast mindern. Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist, dass die Kosten die „zumutbare Belastung“ des Steuerpflichtigen überschreiten.
§ 33 Außergewöhnliche Belastungen (EStG)
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören oder unter § 9 Absatz 5 oder § 9c fallen, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
(3) Die zumutbare Belastung beträgt
Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
Weitere Informationen
Sollten Sie sich unsicher sein, ob Sie Ihre Kosten beim Zahnarzt nach § 33 EStG absetzen dürfen, so sollten Sie diese im Rahmen Ihrer jährlichen Steuererklärung oder Ihres Lohnsteuerjahresausgleichs angeben. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bayerischen Landeszahnärztekammer (www.blzk.de) unter der Rubrik „Patienten“. Dort finden Sie auch einen Online-Rechner, mit dem Sie Ihre persönliche Grenze des steuerlichen Grenzbetrags ausrechnen können.